Österreichweites TGD- Programm
zur Wildtierhaltung in Gehegen (Immobilisierung, Schlachttieruntersuchung)
Seit Februar 2003 ist der Einsatz von Arzneimitteln bei freilebenden Wildtieren verboten (keine Kennzeichnung möglich, Wartefristen können nicht eingehalten werden- Schutz der menschlichen Nahrungsmittelkette ist nicht gegeben). Ausnahme: Tollwutimpfung von Füchsen mittels Impfköder
Vorab ist zwischen freilebendem Wild und Zuchtwild zu unterscheiden.
Nach den §§ 383 und 384 ABGB sind unter „wilden Tieren“ solche zu verstehen, die sich regelmäßig im Zustand ihrer natürlichen Freiheit befinden und, wenn sie gefangen sind, ihre Freiheit wieder zu erlangen streben (Klang in Klang, Kommentar zum ABGB, 2. Band, S 245) Bei Wildtieren in Gehegehaltung ist der Arzneimitteleinsatz (Parasitenbehandlung, Immobilisation) nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlaubt.